Matronik GmbH Schiffselektrik & Schiffselektronik
Matronik GmbHSchiffselektrik & Schiffselektronik                                                  

Vereinbarung über den Einbau sowie Verkaufs- und Lieferbedingungen

1. Angebot und Vertragsabschluß
Alle Angebote sind freibleibend, Zwischenverkauf vorbehalten. - Eine Bestellung gilt erst dann als angenommen, wenn sie vom Lieferer schriftlich bestätigt wird. Telefonische, telegrafische oder mündliche Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls der schriftlicher Bestätigung des Lieferers.
Maße, Gewichte, Abbildungen und Zeichnungen sind für die Ausführung nur verbindlich, wenn diese ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. Konstruktionsänderungen bleiben vorbehalten.

2. Preise
Die Preise gelten ab Hersteller-Werk, jedoch ohne Einbau, ohne Umsatzsteuer, bei ausländischer Ware ohne Zoll und ausschließlich Verpackung. Diese wird mit einem angemessenen Preis in Rechnung gestellt. Die angegebenen Preise entsprechen der jeweiligen Kostenlage. Die Anpassung der Notierung an die Gestehungskosten bis zum Liefertag bleiben vorbehalten. Festpreise werden als solche gesondert bestätigt.

3. Zollbehandlung
Die evtl. durch Abfertigung von Zollgut entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Käufers.

4. Umfang der Lieferung
Der Umfang der Lieferung erstreckt sich auf die in der Auftragsbestätigung aufgeführten Teile.

5. Einbauberatung
Die Einbauplätze der Geräte legen wir anhand uns einzusendender Zeichnungen kostenlos fest. Für Anlagen ist unter anderem Voraussetzung, daß Einbauplätze, die eine optimale Wirksamkeit der Geräte garantieren, den Einbaurichtlinien der zuständigen Behörde entsprechen. Eventuell müssen bauliche Abänderungen der Umgebung vorgenommen werden. Wir unterstützen den Besteller bzw. seinen Beauftragten nach besten Kräften bei der Erledigung behördlicher Schritte. In unseren Preisen sind evtl. von Behörden geforderte Gebühren für die Abnahme von Anlagen oder Geräten nicht enthalten.

6. Einbau
Der Einbau bleibt einem gesonderten Angebot und Auftrag vorbehalten. Wir bewirken gegen Berechnung der entstehenden Kosten den Einbau der Geräte nach dem vereinbarten Lieferumfang und im Einvernehmen mit dem Besteller, bzw. den mit der Bauaufsicht beauftragten Personen. Der Umfang der Einbauarbeiten wird besonders festgelegt. Allgemein wird wie folgt spezifiziert:

I. Wir geben die entsprechenden Anweisungen für die Ausführung der vorbereiteten Arbeiten bei der Einbaubesprechung einschließlich der erforderlichen Skizzen und technischen Angaben, Raumzeichnungen, Pläne und sonstige für den Einbau erforderlichen Unterlagen müssen durch den Besteller rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden.

II. Wir bauen die Geräte entsprechend den getroffenen Vereinbarungen und unter Beachtung der betreffenden Vorschriften ein. Die für den Einbau erforderlichen baulichen Voraussetzungen, insbesondere Konsolen, Befestigungsbolzen und -schrauben, Verstärkungen der Wandverkleidungen, Fundamente und Schwingmetalluntersätze sind durch den Besteller zu erstellen. Dergleichen sind besondere Schutzgehäuse, Kästen oder Schränke sowie Be- und Entlüftung durch den Besteller anzufertigen und einzubauen.

III. Soweit nicht anders vereinbart ist, liefern und verlegen wir die notwendigen Spezialkabel innerhalb von Räumen, mit Ausnahme der normalen Speisekabel. Der Kabelquerschnitt der Speisekabel ist so zu bemessen, daß auch bei wechselnder Belastung kein größerer Spannungsabteil als 2% vom Sollwert auftritt.

IV. Bei einer elektronischen Antenne werden die erforderlichen Abspann-, Stütz- und Durchführungsisolatoren durch uns geliefert. Durch den Besteller sind, soweit erforderlich, zu liefern und einzubauen: Masten, Abspannungen, Erdverbindungen, Rahen, Rahenbeschläge, Tauwerk und Blöcke zum Heißen der Antenne, Wanddurchbrüche, Abdichtungen der Durchbrüche, Unterteilung von Abspannungen mit Isolatoren und Überbrückung von Spannschlössern mit Erdkabeln.

V. Durch unsere Techniker werden die Geräte ordnungsgemäß an die verlegten Kabel angeschlossen.

Vl. Es erfolgt die Inbetriebsetzung und Vorführung der betriebsklaren Anlage durch unsere Techniker. Wir übergeben die fertige Anlage dem Besteller oder seinem Beauftragten.

Außer den schon erwähnten Arbeiten sind sämtliche Hilfsarbeiten, insbesondere die Holz- und Eisenarbeiten durch den Besteller durchzuführen.

Bei Batterielieferung sind die Batterien durch den Kunden über die Bunkerstationen zur entsorgen.

7. Lieferzeit
Die Lieferzeit beginnt mit der Auftragsannahme und endet mit der Fertigstellung der Geräteeinheiten im Herstellerwerk. Ihre Einhaltung setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers, insbesondere der vereinbarten Zahlungsbedingungen voraus. Sämtliche von uns genannten Lieferzeiten sind nur als unverbindlich zu betrachten. Der Besteller kann bei verzögerter Lieferung, gleichviel worin diese ihre Ursache hat, weder Verspätungsschaden noch Schadenersatz wegen Nichterfüllung geltend machen. Lieferungsverzögerungen durch unvorhergesehene Ereignisse, die außerhalb des Willens des Lieferers liegen, z.B. Betriebsstörungen, nicht rechtzeitiger Materialeingang, Streik, Aussperrung usw. entbinden nicht von der Abnahme. Das Rücktrittsrecht bei Fällen höherer Gewalt behält sich der Lieferer vor. Bei nachträglicher Aufgabe von Änderungen seitens des Bestellers verlängert sich die aufgegebene Lieferzeit entsprechend. Wir werden nach Kräften bemüht sein, die Lieferung in der vereinbarten Zeit zu bewirken. Teillieferungen sind zulässig.

8. Gefahrenübergang
Die Gefahr geht bei Absendung ab Hersteller-Werk auf den Besteller über, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde. Verzögert sich der Versand durch Verschulden des Bestellers, geht bereits vom Tage der Versandbereitschaft die Gefahr auf den Besteller über. Versicherungen gegen Transportschäden erfolgen nur auf Anforderung und Kosten des Bestellers,

9. Gewährleistung
Konstruktion und Ausführung der Anlagen und Geräte sind so gehalten, daß sie den normalen Beanspruchungen für zulässige Arbeiten, entsprechend den Beschreibungen und Prospekten gewachsen sind. Generell leistet der Lieferer für Materialfehler 6 Monate Garantie, die sich auf den kostenlosen Ersatz des defekten Materials bezieht. Die beim Austausch der defekten Einzelteile anfallenden Dienstleistungskosten gehen nach Aufwand zu Lasten des Bestellers. Auf einzelne Geräteeinheiten wird eine Materialgarantie von 12 Monaten übernommen. Ferner werden alle im Zusammenhang mit der Beseitigung der Fehler entstehenden Lohnkosten ebenfalls bei einzelnen Geräteeinheiten übernommen. Diese erweiterte Gewährleistung wird bei den entsprechenden Angeboten und Auftragsbestätigungen gesondert vermerkt. Etwaige Mängel, die sich in dieser Zeit ergeben, sind vom Lieferer unverzüglich anzuzeigen und die betreffenden Teile frachtfrei zurückzusenden. Ersetzte Teile werden unser Eigentum. Beanstandungen, die sich auf falsche oder unvollständige Lieferung oder auf sofort erkennbare Mängel beziehen, müssen binnen 10 Tagen nach Eingang der Ware uns schriftlich mitgeteilt werden, andernfalls gilt die Ware als abgenommen. Spätere derartige Beanstandungen können nicht anerkannt werden.

Für auftretende Schäden infolge natürlicher Abnutzung, also Verschleißteile, wird keine Haftung übernommen; ferner nicht für Schäden infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung sowie infolge von Natureinflüssen oder Betriebseinflüssen. Ebenso entfällt eine Gewährleistung für Schäden, die durch falsche Bedienung, Handhabung oder Verwendung entstehen können. Für Reparaturen, die seitens des Bestellers bei nichtautorisierten Servicestellen vorgenommen werden, ohne vorher den Lieferer in Kenntnis gesetzt zu haben, kommt dieser in keinem Falle auf. Die Durchführung solcher Reparaturen bedürfen der vorherigen Einwilligung. Die Gewährleistung für Fremderzeugnisse beschränkt sich auf die Abtretung der Ansprüche des Lieferers gegenüber dem Unterlieferer auf den Besteller.

10. Haftung
Für etwaige Folgen eines zeitweiligen Versagens von gelieferten Anlagen und Geräten übernimmt der Lieferer keine Haftung, ebenso nicht für Schäden, die durch das Arbeiten mit diesen Anlagen und Geräten selbst auftreten.

11. Eigentumsvorbehalte
Unsere Lieferungen erfolgen ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt. Alle gelieferten Teile bleiben bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Zahlungs- und Wechselverpflichtungen des Bestellers Eigentum des Lieferers. Das Eigentum geht erst dann auf den Besitzer über, wenn er seine gesamten Verpflichtungen aus unserer Warenlieferung getilgt hat.

Bis zur vollständigen Bezahlung verbleibt uns das Eigentum an der gelieferten Ware und das Zurückforderungsrecht gegen den Käufer (Besteller) auch für den Fall, daß die Ware bereits ganz oder teilweise weiterverarbeitet oder verkauft ist. Jede Beeinträchtigung unseres Eigentums (Pfändung und dergleichen) ist uns sofort mitzuteilen. Die Ware ist mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns aufzubewahren.

Hat der Käufer die Ware vor ihrer völligen Bezahlung weiterveräußert, so tritt er hiermit schon jetzt bis zur völlig Bezahlung des Kaufpreises alle ihm aus der Weiterveräußerung der unverarbeiteten oder verarbeiteten Ware zustehenden Forderungen gegen seine Abnehmer an uns ab, und zwar von den jeweiligen Forderungen einen Betrag in der Höhe des uns geschuldeten Kaufpreises gemäß endgültiger Rechnung,

12. Zahlungsbedingungen
Zahlungen sind frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten, und zwar, sofern nicht schriftlich besonders vereinbar,

A. für Dienstleistungen:
sofort netto Kasse nach Rechnungserhalt,
B. für Lieferaufträge unter 5.000,- Euro Rechnungssumme,
spätestens innerhalb 30 Tagen netto Kasse nach Rechnungserhalt,
C. für Lieferaufträge über 5.000,- Euro Rechnungssumme:
1/3 bei Eingang der Auftragsbestätigung,
1/3 bei Anzeige der Versandbereitschaft,
der Rest des Rechnungsbetrages 30 Tage später netto Kasse.

Die Annahme von Wechseln und Schecks erfolgt vorbehaltlich bis zur Einlösung derselben; Diskont sowie Einzugsspesen gehen zu Lasten des Bestellers. Bei Überschreitung des Zahlungstermins werden unter Vorbehaltung der Geltendmachung anderer Rechte, ohne daß es einer förmlichen Inverzugsetzung bedarf, für die Zeit des Verzuges 2 v.H. über dem für den Sitz des Lieferers amtlich anerkannten Bankdiskontsatz berechnet.

13. Schadenersatzansprüche
Schadenersatzansprüche irgendwelcher Art, sei es wegen Verzuges, sei es wegen Mängel oder Fehlens zugesicherter Eigenschaften oder irgendwelchen anderen Gründen, auch Ansprüche wegen entgangenen Gewinns, sind ausgeschlossen.

14. Erfüllung und Gerichtsstand
Duisburg, und zwar auch für Klagen im Wechsel- und Scheckprozess. Für die vertraglichen Beziehungen gilt deutsches Recht.

15. Verbindlichkeiten des Vertrages
Der Vertrag bleibt auch bei Unwirksamkeit einzelner Punkte seiner Bedingungen verbindlich. Den Einkaufsbedingungen des Käufers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Durch die Auftragserteilung erklärt sich der Besteller (Käufer) mit den obenstehenden Liefer- und Zahlungsbedingungen einverstanden und verzichtet auf Einhaltung etwa im Bestellformular oder Bestellzettel vorgedruckter, beigefügter oder uns mitgeteilter anderslautender Bedingungen. Sie verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir nicht noch einmal bei Vertragsabschluß widersprechen. Diese Verkaufsbedingungen gelten in Verbindung mit den von uns schriftlich in der Auftragsbestätigung festgelegten besonderen Bedingungen. Spätestens mit dem Empfang der Ware gelten diese Liefer- und Zahlungsbedingungen als angenommen.

16. Allgemein
Sofern in dieser Unterlage nicht anders vermerkt ist, gelten die Verkaufsbedingungen des Zentralverbandes der elektronischen Industrie e.V. bzw. die Allgemeinen Lieferbedingungen des Vereins Deutscher Maschinenbau-Anstalten e.V.

 

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